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Änderung § 4 SolzG 1995 vom 13.12.2019

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§ 4 SolzG 1995 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 4 SolzG 1995 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2115
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuschlagsatz


(Text alte Fassung)

1 Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2 Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3 Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4 Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

(Text neue Fassung)

1 Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2 Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3 Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4 Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

(heute geltende Fassung) 

 
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