§ 19 - Rechtspflegergesetz (RPflG)

neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 19 Aufhebung von Richtervorbehalten


§ 19 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;

2.
die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;

3.
die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2;

4.
die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;

5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;

6.
die Geschäfte nach § 17 Nr. 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.

2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023

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Frühere Fassungen von § 19 RPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 17.08.2015Artikel 4 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 23 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 RPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 RPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024)
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 23 FGG-RG Änderung des Rechtspflegergesetzes (vom 01.01.2009)
...  e) Nummer 3 wird aufgehoben. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 4 IntErbRVGEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung." 3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Geschäfte nach ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 RechtsBehEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte." 6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 4 VBRRefG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". b) Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 20 UmwRLUG Änderung des Rechtspflegergesetzes
...  § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt ...


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