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§ 19b - Rechtspflegergesetz (RPflG)

neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 19b Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren


§ 19b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Verfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser Entscheidung und der Ernennung des Sachwalters;

2.
die Entscheidung, daß und in welcher Weise eine im Verlaufe des Verfahrens unzureichend gewordene Sicherheit zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten ist (§ 6 Abs. 5 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung);

3.
die Entscheidung über die Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden (§§ 16, 30 und 44 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung);

4.
die Entscheidung über die Zulassung einer Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

5.
die Anordnung, bei der Verteilung Anteile nach § 26 Abs. 5 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung zurückzubehalten.

(2) 1Der Richter kann sich das Verteilungsverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. 2Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. 3Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.



 

Zitierungen von § 19b RPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b RPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024)
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter ...