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§ 21 - Rechtspflegergesetz (RPflG)

neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 21 Festsetzungsverfahren



Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozeßordnung anzuwenden sind;

2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;

3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.



 

Zitierungen von § 21 RPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 RPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024)
... der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses; 3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte a) in ...
§ 26 RPflG Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vom 01.08.2022)
... nicht aus § 20 Absatz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozeßordnung), aus § 21 Nr. 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ...