Änderung § 25a RPflG vom 01.09.2009

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§ 25a RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 25a RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
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§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Verfahrenskostenhilfe


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1 In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen. 2 § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.




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