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Änderung § 16 RPflG vom 01.01.2009

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§ 16 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 16 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; 2008 I S. 1188
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Nachlaß- und Teilungssachen


(Text alte Fassung)

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaßgericht, dem für Teilungssachen sowie dem nach den §§ 2258a bis 2264, 2300 und 2300a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten

(Text neue Fassung)

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaßgericht, dem für Teilungssachen sowie dem nach den §§ 2259 bis 2264, 2300 und 2300a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten

1. die Geschäfte des Nachlaßgerichts, die bei einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen;

2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

3. die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

5. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

6. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, sowie von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

7. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter die Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)