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Änderung § 39 RPflG vom 01.08.2022

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§ 39 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 39 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 

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§ 39 Überleitungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers gelten die §§ 11 und 23 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.