Änderung § 13 RPflG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 IntVerstZVG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des RPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 13 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ausschluß des Anwaltszwangs


(Text alte Fassung)

§ 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed