§ 13 RPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 13 RPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Ausschluß des Anwaltszwangs | |
(Text alte Fassung) § 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) § 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden. |