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Änderung § 22 RPflG vom 01.10.2009

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§ 22 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 22 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren


Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),

(Text alte Fassung)

2. die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 Satz 3, § 111l der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind.

(Text neue Fassung)

2. die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 Satz 3, § 111l der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,

3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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