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Änderung § 36 RPflG vom 01.01.2018

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§ 36 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 36 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; 2017 BGBl. I S. 1396
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. 2 Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den eingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind.



 
 

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