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Synopse aller Änderungen des RPflG am 01.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2010 durch Artikel 78 des 2. BMJBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 78 Abs. 3 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
    § 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
    § 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger
    § 3 Übertragene Geschäfte
    § 4 Umfang der Übertragung
    § 5 Vorlage an den Richter
    § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
    § 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
    § 8 Gültigkeit von Geschäften
    § 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
    § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
    § 11 Rechtsbehelfe
    § 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
    § 13 Ausschluß des Anwaltszwangs
Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
    § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
    § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
    § 16 Nachlaß- und Teilungssachen
    § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren
    § 18 Insolvenzverfahren
    § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten
    § 19a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
    § 19b Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
    § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
    § 21 Festsetzungsverfahren
    § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
    § 23 Verfahren vor dem Patentgericht
    § 24 Aufnahme von Erklärungen
    § 24a Beratungshilfe
    § 24b Amtshilfe
    § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
    § 25a Verfahrenskostenhilfe
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
    § 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
    § 28 Zuständiger Richter
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
    § 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 30 Hinterlegungssachen
(Text neue Fassung)

    § 30 (aufgehoben)
    § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
    § 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 33 Regelung für die Übergangszeit, Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
    § 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
    § 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
    § 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
    § 35 Vorbehalt für Baden-Württemberg
    § 36 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg
    § 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
    § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    § 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
    § 38 (Aufhebung und Änderung von Vorschriften)
    § 39 Überleitungsvorschrift
    § 40 Inkrafttreten

§ 3 Übertragene Geschäfte


Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in

a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verfahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,

c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes,

e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

f) Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung,

g) Verschollenheitssachen,

h) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

i) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,

k) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind,

l) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,

m) Verteilungsverfahren nach § 75 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 28 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes, § 119 Abs. 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Abs. 4 des Bundesberggesetzes;

2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in

a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

e) Verfahren nach der Insolvenzordnung,

f) (weggefallen)

g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

h) Verfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte

a) in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz,

b) in Festsetzungsverfahren,

c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,

d) in Verfahren vor dem Patentgericht,

e) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,

f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe,

g) auf dem Gebiet der Familiensachen,

h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die in den §§ 29 bis 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte



4. die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte

a) im internationalen Rechtsverkehr,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in Hinterlegungssachen,



b) (aufgehoben)

c) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Hinterlegungssachen




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle im Sinne der Hinterlegungsordnung werden dem Rechtspfleger übertragen.



 

§ 32 Nicht anzuwendende Vorschriften


vorherige Änderung

Auf die nach den §§ 29 bis 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.



Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.