Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach §
5 Abs. 1 Nr. 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des §
31 des
Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.