§ 1 - Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs3DV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 600-1-1-3 Finanzverwaltung
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§ 1 Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern



Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.



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