§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile
1Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen. 2Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. 3Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. 4Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
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