1Die nach
§ 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.
2Der Abschlag nach
§ 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360