Auf Grund des §
5 Abs. 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach §
5 Abs. 1 Nr. 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des §
31 des
Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.
1Die nach
§ 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.
2Der Abschlag nach
§ 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.