Artikel 7 - Erstes SGB XI-Änderungsgesetz (1. SGB XI-ÄndG)

G. v. 14.06.1996 BGBl. I S. 830
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 860-11/1 Sozialgesetzbuch

Artikel 7 Medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen



Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen im Laufe des Jahres 1999, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. Januar 2000 von der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind.



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