Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI-ÄndG)

G. v. 14.06.1996 BGBl. I S. 830
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 860-11/1 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
Artikel 1 bis 5 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 6 Übergangsregelung zur Bußgeldvorschrift
Artikel 7 Medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen
Artikel 8 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 bis 5 (Änderung von Vorschriften)




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Artikel 6 Übergangsregelung zur Bußgeldvorschrift



Pflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung nach § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das weitere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides zuständig.

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Artikel 7 Medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen



Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen im Laufe des Jahres 1999, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. Januar 2000 von der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind.

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Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und c tritt mit Wirkung vom 1. April 1995, Artikel 1 Nr. 35 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.



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