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§ 11 - Embryonenschutzgesetz (ESchG)

§ 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt



(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

1.
entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

2.
entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

3.
entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.





 

Frühere Fassungen von § 11 ESchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2011Artikel 1 Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG)
vom 21.11.2011 BGBl. I S. 2228

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ESchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ESchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG)
G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
Artikel 1 PräimpG Änderung des Embryonenschutzgesetzes
...  b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" ...