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Änderung § 6 WeinVergV vom 21.02.2009

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§ 6 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2009 geltenden Fassung
§ 6 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2009 geltenden Fassung
durch V. v. 17.02.2009 BAnz. S. 606

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Destillation, Herstellung von Brennwein


(Text neue Fassung)

§ 6 Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat


vorherige Änderung

(1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillieren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung der Destillation oder der Herstellung von Brennwein zu melden.

(2) Soweit
nach in § 1 genannten Rechtsakten eine mengenmäßige Aufstellung des destillierten Weines oder Brennweines oder des hergestellten Brennweines und der dabei gewonnenen Erzeugnisse der zuständigen Stelle zu übersenden ist, ist diese Aufstellung der Bundesanstalt zu übermitteln, nachdem die zuständige Zolldienststelle deren Richtigkeit bestätigt hat.

(3) Die Überwachung
bei der Destillation von Wein oder Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.



(1) Vergünstigungen zur Förderung der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes werden im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt.

(2) Die Vergünstigung beträgt vorbehaltlich einer Repartierung nach Absatz 4 1,00 EUR/%vol/hl.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung
ist unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bis spätestens 15. April 2009 (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

(4) Sofern
nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 3 Satz 1 die Summe der beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigt, wird die dem jeweiligen Antragsteller zu gewährende Vergünstigung im Verhältnis der Differenz zwischen beantragten und zur Verfügung stehenden Fördermitteln gekürzt.