Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§
3) berechnet, in den Fällen der §§
4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für
- 1.
- Sonderaufwendungen (§ 4),
- 2.
- die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5),
- 3.
- beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).
Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach §
3 Festgebühren nach §
3a erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542