Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 6 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1745; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 67 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
|

§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PTBAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTBAKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PTBAKostV Berechnung der Gebühr (vom 01.11.2009)
... wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für 1. Sonderaufwendungen (§ 4), 2. ... und Geräten auf Zeit (§ 5), 3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6 ). Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed