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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 8 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1745; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 67 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 8 Auslagen



Als Auslagen sind zu erstatten:

1.
Reisekosten,

2.
Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

3.
bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

4.
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.



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Frühere Fassungen von § 8 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2009Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3542

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PTBAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTBAKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542
Artikel 1 13. PTBAKostOÄndV
... werden Festgebühren gemäß der Anlage 2 erhoben." 6. § 9 wird § 8. 7. § 10 bis § 17 werden aufgehoben. 8. Die Anlage ...