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Änderung § 1 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 01.11.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Nutzleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Kalibrierungen, Messungen, Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Begutachtungen und Beratungen, zu deren Inanspruchnahme der Kostenschuldner gesetzlich nicht verpflichtet ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)