§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 3a n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Festgebühr bei häufig wiederkehrenden Leistungen |
Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß der Anlage 2 erhoben. |