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Änderung § 11 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 01.11.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Festsetzung der Kosten, Fälligkeit und Vorschuß


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muß mindestens hervorgehen

1. der Kostenschuldner,

2. die kostenpflichtige Nutzleistung,

3. die Höhe der als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind.

(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Kosten bezahlt sind.