§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Verzugszinsen | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Die Kosten sind während des Zahlungsverzugs des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. |