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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FloristMPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 FloristMPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfungsanforderungen beziehen sich auf: 1. Handlungsbereiche (§ 4 ) und 2. Handlungsobjekte (§ 5). (2) Die Prüfung ...
§ 6 FloristMPrV Durchführung der Prüfung
... Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen gemäß § 4 geprüft werden. (2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 10 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
... (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es können folgende Handlungsfelder ...
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