Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - GAK-Gesetz (GAKG)

neugefasst durch B. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
|

§ 1 Gemeinschaftsaufgabe



(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:

1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch

a)
rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

b)
Ausgleich natürlicher Standortnachteile,

c)
sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;

2.
Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege;

3.
Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes;

4.
Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;

5.
wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen;

6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch

a)
Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger,

b)
Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

7.
Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen

a)
in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben,

b)
in kleine Infrastrukturen,

c)
in Basisdienstleistungen,

d)
zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,

e)
zugunsten des ländlichen Tourismus und

f)
zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern

umfassen können;

8.
Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz).

(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.





 

Frühere Fassungen von § 1 GAKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GAKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GAKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GAKG Allgemeine Grundsätze (vom 15.10.2016)
... Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen. Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern ...
§ 10 GAKG Erstattung (vom 15.10.2016)
... Ausgaben in Höhe von 1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2),  ... nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2), 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und ... Vorplanung (§ 1 Absatz 2), 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2). (2) ... Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2). (2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 187 BauGB Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
... zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" , zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, dass Maßnahmen zur Verbesserung der ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
G. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1053
Artikel 8 AgrStruktGÄndG Inkrafttreten
... Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, soweit er § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b neu einfügt, und Artikel 1 Nr. 4, soweit er in § 10 Abs. 1 die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 4. GAKGÄndG
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern ... Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2),  ... nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2), 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und ... Vorplanung (§ 1 Absatz 2), 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2)."  ... Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2)." 7. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...