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Änderung § 7 GAKG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 GAKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 GAKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 189 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung enthält Angaben über

1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie

2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.

Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus der Begründung muß ersichtlich sein, daß die Maßnahmen wirtschaftlich und zweckmäßig sind.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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