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Änderung § 2 GAKG vom 15.10.2016

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§ 2 GAKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 2 GAKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Grundsätze


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu verbessern. 2 Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten.

(2) 1 Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. 2 Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 3 Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,

1.
eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen,

2. die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und

3.
den Küstenschutz zu verbessern.

2
Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten.

(2) 1 Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. 2 Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 3 Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen. 4 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind.

(heute geltende Fassung)