§ 7 - Regionalisierungsgesetz (RegG k.a.Abk.)

Artikel 4 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
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§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19


§ 7 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg278.253.658,54 Euro
Bayern381.092.682,93 Euro
Berlin128.064.939,02 Euro
Brandenburg132.872.987,81 Euro
Bremen14.878.048,78 Euro
Hamburg51.585.365,85 Euro
Hessen181.090.243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern78.276.890,24 Euro
Niedersachsen212.387.804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen423.780.487,81 Euro
Rheinland-Pfalz127.673.170,73 Euro
Saarland31.036.585,36 Euro
Sachsen166.995.731,71 Euro
Sachsen-Anhalt 118.456.524,39 Euro
Schleswig-Holstein80.482.926,83 Euro
Thüringen93.071.951,22 Euro


(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) 1Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 1.000.000.000,00 Euro festgesetzt.

(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg103.300.000,00 Euro
Bayern203.600.000,00 Euro
Berlin70.800.000,00 Euro
Brandenburg27.800.000,00 Euro
Bremen7.500.000,00 Euro
Hamburg50.400.000,00 Euro
Hessen91.400.000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 21.100.000,00 Euro
Niedersachsen79.900.000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen185.400.000,00 Euro
Rheinland-Pfalz31.500.000,00 Euro
Saarland7.600.000,00 Euro
Sachsen36.400.000,00 Euro
Sachsen-Anhalt23.700.000,00 Euro
Schleswig-Holstein35.400.000,00 Euro
Thüringen24.200.000,00 Euro


(6) 1Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 1.200.000.000,00 Euro festgesetzt.

(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg140.900.000,00 Euro
Bayern254.000.000,00 Euro
Berlin108.500.000,00 Euro
Brandenburg26.300.000,00 Euro
Bremen16.200.000,00 Euro
Hamburg69.000.000,00 Euro
Hessen88.500.000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern16.400.000,00 Euro
Niedersachsen96.000.000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 224.700.000,00 Euro
Rheinland-Pfalz41.700.000,00 Euro
Saarland8.200.000,00 Euro
Sachsen34.400.000,00 Euro
Sachsen-Anhalt17.400.000,00 Euro
Schleswig-Holstein41.900.000,00 Euro
Thüringen15.900.000,00 Euro.


(8) 1Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. 2Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. 3Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. 4Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 5Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(9) 1Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(10) 1Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. 2Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(12) 1Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach:

1.
als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

2.
bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

3.
bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;

4.
bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

2Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(13) 1Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. 2Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2352 m.W.v. 21. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 7 Regionalisierungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2352
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 812
aktuell vorher 23.07.2021Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3011
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 5 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
aktuellvor 17.07.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Regionalisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 RegG Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 (vom 21.12.2022)
... Euro (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7 , spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt. (4) Den Ländern ...
Anlage 6 RegG (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6 (vom 21.12.2022)
...  1.1 Verfügbare Mittel   Zuweisung nach § 7 RegG         ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2352
Artikel 1 8. RegGuaÄndG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt.  ...

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 5 BeglMaßG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... (BGBl. I S. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Folgender § 7 wird angefügt: „§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich ... wie folgt geändert: 1. Folgender § 7 wird angefügt: „ § 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 ... Euro (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7 , spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt. (4) Der Betrag nach Absatz 1 ... 2. Die folgende Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6 ) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 ... 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 [image:2020/2020I1686.gif|Formular "Nachweis über die Verwendung der ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 6. RegGÄndG
... Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten." 3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgenden Absätze 4 bis 10 ersetzt:  ... wird." 4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9 ) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel ... über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4 Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung ... 1.1 Verfügbare Mittel   Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG       ... 1.2   Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG       ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812
Artikel 1 7. RegGÄndG
... 2021 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgenden Absätze 6 bis 13 ersetzt:  ... Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt: „Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12 ) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 ... 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6 Nachweis über die Verwendung der ... 1.1 Verfügbare Mittel   Zuweisung nach § 7 RegG         ...


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