§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2352 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verwendung | |
(Text alte Fassung) (1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar. | (Text neue Fassung) (1) 1 Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. 2 Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten. (2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. |