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Änderung § 3 FTEG vom 08.11.2006

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§ 3 FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlegende Anforderungen


(1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:

1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, enthaltenen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) enthaltenen Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.

(Text neue Fassung)

2. die in § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) enthaltenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind. Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind. 2 Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

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