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Änderung § 15 FTEG vom 22.12.2016

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§ 15 FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 15 FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.07.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur Verfügung. 2 § 16 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung.

(2) 1 Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. 2 Beitragspflichtig sind Senderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. 3 Die Kalkulation, Erhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 23 bis 29 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur Verfügung. 2 § 30 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung.

(2) 1 Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. 2 Beitragspflichtig sind Senderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 16 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. 3 Die Kalkulation, Erhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 31 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln.

(3) Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät in Deutschland in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(4) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder die angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 oder 6 vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.07.2017)