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Änderung § 15 FTEG vom 01.03.2008

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§ 15 FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 15 FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post


(Text alte Fassung)

(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten einschließlich der Befugnisse, die aufgrund des § 8 Abs. 9 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten geregelt sind, entsprechend zur Verfügung; insoweit findet § 13 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten hinsichtlich des Zwangsgeldes entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur Verfügung. 2 § 16 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung.

(2) Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät in Deutschland in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder die angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 oder 6 vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)