(1)
1Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll.
2§ 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.
3Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach
§ 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre.
(2)
1Besteht das Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein.
2Eine Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.
3Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder ab dem 1. August 2022 zu beachten.
4Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
5Die Sätze 1 und 2 sowie
§ 52a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach
§ 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.
(1)
1Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern.
2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen.
3Die Zahl muss durch drei teilbar sein, wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des
SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist.
4Die Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro neun,
von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig.
(2) 1Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. 2Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan zu beachten. 3Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 4Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.
(5)
1§
251 des
Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das gesetzeswidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann.
2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt §
37 Abs. 2 des
SE-Beteiligungsgesetzes.
Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.