Synopse aller Änderungen der PAO am 01.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Zusammensetzung des Vorstands


(1) 1 Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds


(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,

1. wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;

2. wenn er sein Amt niederlegt.

(2) 1 Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. 2 Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.



(3) 1 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. 2 Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. 3 Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. 4 Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

(4) 1 Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 2 erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. 2 Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.



(heute geltende Fassung) 

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung


(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. 2 Die Satzung kann bestimmen, daß die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben können.



(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) 1 Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung


(1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen;

2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

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3. die Ausbildung der Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;



3. die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;

8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

vorherige Änderung

(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.



 



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