§ 94f - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


§ 94f hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren G. v. 24. November 2011 BGBl. I S. 2302 m.W.v. 3. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 94f PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 16 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 94f PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94f PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 16 ÜVerfBesG Änderung der Patentanwaltsordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt: „§ 94f Rechtsschutz bei überlangen ... 1. Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt: „§ 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Auf den Rechtsschutz bei ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Wörter „Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie" vorangestellt. 48. Nach § 94f wird folgender § 94g eingefügt: „§ 94g Verwendung ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 94d Berufung § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 94g Verwendung ...


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