§ 4 Auftreten vor den Gerichten
(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist.
(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.
Frühere Fassungen von § 4 PAO
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Zitierungen von § 4 PAO
interne Verweise§ 156 PAO Auftreten vor den Gerichten (vom 18.05.2017) ... Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Beiordnung von ... und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts" ... 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Beiordnung von ... (1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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