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§ 8 - Patentanwaltsordnung (PAO)
V. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
34 frühere Fassungen | wird in 95 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
34 frühere Fassungen | wird in 95 Vorschriften zitiert
§ 8 Prüfung
1Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. 2Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 8 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PAO Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 18.05.2017)
... (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse ( § 8 ) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. ...
§ 11 PAO Patentassessor (vom 18.05.2017)
... Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder ...
§ 12 PAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vom 01.10.2017)
... Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ...
§ 158 PAO Patentsachbearbeiter (vom 18.05.2017)
... (6) Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2 zur Prüfung ( § 8 ) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf ...
Zitat in folgenden Normen
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 36 PatAnwAPrV Zulassungsantrag
... Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... (6) Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2 zur Prüfung (§ 8 ) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5 bis 8 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt und ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „von" die Wörter „Bewerberinnen und" eingefügt. 4. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „ob" die Wörter „die Bewerberin oder" ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes § 8 Prüfung § 9 Prüfungskommission § 10 Zulassung zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/a40361.htm