§ 20 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 20 Erlöschen der Zulassung


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2827 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 20 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 PAO Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung (vom 01.08.2021)
... Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft ( § 20 ) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin" oder ...
§ 41c PAO Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt (vom 01.08.2022)
... Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20 . (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend. (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft ...
§ 53 PAO Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer (vom 01.08.2022)
... erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des ...
§ 123 PAO Entscheidung (vom 01.08.2022)
... Strafprozeßordnung, einzustellen, 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft ( § 20 ) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist;  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag
... vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen." 6. In § 20 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf ... gefasst: „Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20 ) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin" oder ... 1 werden die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 20)" ersetzt. 41. ... widerrufen ist (§§ 20 bis 23)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 20 )" ersetzt. 41. In § 130 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
...  (1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend. (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft ( § 20 ) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Zulassungsverfahrens § 18 Zulassung § 19 Vereidigung § 20 Erlöschen der Zulassung § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung ...


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