§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
(1)
1Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des
§ 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des
§ 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
2Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll.
3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen.
4Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. 3Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Frühere Fassungen von § 22 PAO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag ... vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung ... 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen." 8. Die §§ 22 bis 23 werden durch folgenden § 22 ersetzt: „§ 22 Ärztliches ... der Regel zu treffen." 8. Die §§ 22 bis 23 werden durch folgenden § 22 ersetzt: „§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der ... Die §§ 22 bis 23 werden durch folgenden § 22 ersetzt: „§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung (1) Wenn es zur ... 1 werden die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 20)" ersetzt. 41. ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Zitate in aufgehobenen TitelnPatentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
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