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§ 47 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 47 Befugnisse der Vertretung



(1) 1Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. 2Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 3Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) 1Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. 3Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(3) 1Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 2Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. 3Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 4Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.





 

Frühere Fassungen von § 47 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41d PAO Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2021)
... finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 bis 48 keine Anwendung. (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte ...
§ 48 PAO Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (vom 01.08.2021)
... ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. (3) § 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines ...
§ 52e PAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47 , 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt ...
§ 143 PAO Bestellung einer Vertretung (vom 01.08.2022)
... eine Vertretung vorschlagen. (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst: „§ 46 Bestellung einer Vertretung  ... werden wie folgt gefasst: „§ 46 Bestellung einer Vertretung § 47 Befugnisse der Vertretung". b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: ... durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt. 16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst: „§ 46 Bestellung einer Vertretung (1) ... Grund ablehnen. (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. § 47 Befugnisse der Vertretung (1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse ... § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend." 18. § 51 wird wie folgt gefasst:  ... Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „ § 47 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 21. § 56 Satz 2 wird aufgehoben. 22. In § 64 ... Vertretung vorschlagen. (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden." 38. In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121, ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch die Wörter „der Patentanwaltskammer" ersetzt. 18. § 47 wird aufgehoben. 19. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47 , 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für ... die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Begrenzung von Ersatzansprüchen § 46 Bestellung eines Vertreters § 47 (weggefallen) § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 49 ...