§ 52a - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 52a Satzungskompetenz


§ 52a hat 5 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1.
die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten:

a)
Gewissenhaftigkeit,

b)
Wahrung der Unabhängigkeit,

c)
Verschwiegenheit,

d)
Sachlichkeit,

e)
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,

f)
sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,

g)
Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;

2.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;

3.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

4.
die besonderen Berufspflichten

a)
im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,

b)
gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,

c)
bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,

d)
bei der Führung der Handakten;

5.
die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:

a)
Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,

b)
Pflichten bei Zustellungen,

c)
Tragen der Berufstracht;

6.
die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;

7.
die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;

8.
die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

(3) 1Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) 1Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften G. v. 17. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 m.W.v. 23. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 52a PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2024Artikel 2 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 30.07.2020Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 52a PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52d PAO Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (vom 01.08.2022)
... die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, ...
§ 52e PAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) ...
§ 82 PAO Aufgaben der Kammerversammlung (vom 01.08.2022)
...  (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Berufsordnung ( § 52a Absatz 1 ) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen; 2. die ...
§ 95 PAO Ahndung einer Pflichtverletzung (vom 01.08.2022)
... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder ...
Anlage 1 PAO (zu § 52a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (vom 23.01.2024)
... wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 52a Absatz 3 Satz 2 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 16 EuPAG Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022)
...  § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Vorschriften der nach § 52a der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder." 19. In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter" durch ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... folgt gefasst: „§ 45a (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst: „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die ... h) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst: „ § 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „ § 52a " durch die Wörter „§ 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. ... durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt. 29. § 52a wird aufgehoben. 30. § 52b wird § 52a. 31. Der Zweite Abschnitt ... ersetzt. 29. § 52a wird aufgehoben. 30. § 52b wird § 52a . 31. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:  ... die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen. § 52e Berufspflichten der ... 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) Die ... § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 52b Abs. 1" durch die Angabe „ § 52a Absatz 1" ersetzt. 40. In § 85 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" ... a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsordnung" die Angabe „nach § 52a " eingefügt. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland" ersetzt. 25. § 52b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung ... §§ 49 bis 52 und" durch die Wörter „die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie" ersetzt. 28. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... für die Patentanwaltschaft § 52a Berufliche Zusammenarbeit § 52b Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften  ...

Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Artikel 2 VerhmRLUG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 52b werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Die Berufsordnung ...

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 2 2. VerhmRLUG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1 ) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ... 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis". 2. In § 52a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die ... 4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1 ) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ... wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 52a Absatz 3 Satz 2 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der ...


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