Tools:
Update via:
§ 52g - Patentanwaltsordnung (PAO)
V. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
34 frühere Fassungen | wird in 95 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
34 frühere Fassungen | wird in 95 Vorschriften zitiert
§ 52g Zulassungsverfahren
(1) Dem Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. 2Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.
(3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 18 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2827 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 52g PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52g PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52g PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... werden kann." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 21. § 52g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 52e Gesellschafter § 52f Geschäftsführung § 52g Zulassungsverfahren § 52h Erlöschen der Zulassung § 52i ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/a40421.htm