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§ 52h - Patentanwaltsordnung (PAO)
V. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
34 frühere Fassungen | wird in 95 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
34 frühere Fassungen | wird in 95 Vorschriften zitiert
§ 52h Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.
(2) 1Die Zulassung ist für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2§ 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
- 1.
- die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
- 2.
- die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2§ 48 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4§ 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2827 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 52h PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell vorher | 18.12.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 |
aktuell | vor 18.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52h PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52h PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 PAO Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer (vom 18.05.2017)
... vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der ... des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... werden durch die Wörter „ist § 18 Absatz 1" ersetzt. 22. § 52h wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 7 RBerNG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 2 bis 4. 5. § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 52e Abs. 1 und 3" durch die Angabe § ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der ... des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 52f Geschäftsführung § 52g Zulassungsverfahren § 52h Erlöschen der Zulassung § 52i Kanzlei § 52j ...
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