§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach
§ 3 Absatz 2 und 3 befugt.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.
(3)
1Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach
§ 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter.
2In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach
§ 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.
Frühere Fassungen von § 52k PAO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane § 52k Recht zur Beratung und Vertretung § 52l Kanzlei der ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. § 52k Recht zur Beratung und Vertretung (1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur ... Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen. (4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein ... zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu." 91. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Vorbemerkung 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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