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§ 70a - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts



(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Patentanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen.

(2) 1Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. 2Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 3Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. 4Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Patentanwalt beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. 6Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer, der Patentanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 8Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Patentanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Patentanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 102 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf oder nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Er kann nicht angefochten werden.

(5) 1Das Landgericht teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (§ 105) eine Abschrift des Antrags mit. 2Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(6) 1Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2In den Fällen des § § 97a Absatz 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. 2Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden.

(8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 70a PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70a PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70a PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52j PAO Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 01.08.2022)
... die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 70 und 70a , die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind auf ...
§ 97a PAO Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme (vom 01.08.2022)
... Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben ( § 70a ), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein ...
§ 148 PAO Gerichtskosten (vom 23.01.2024)
... im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge ( § 70a Abs. 1 ) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder ...
§ 150a PAO Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts (vom 01.08.2022)
... die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist ( § 70a Abs. 5 Satz 2 ) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 70a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem ... unwirksam ist (§ 70a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 70a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Patentanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz ... aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 70a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des ... Verfahren oder aus den Gründen des § 97a Absatz 2 Satz 2 festgestellt wird ( § 70a Abs. 5 Satz 2 ...
Anlage 2 PAO (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024)
... über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO : Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 EUR  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 18 EuPAG Aufsicht
...  (2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a , 144a, 148, 150a und 151 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend. (3) Die ...
§ 19 EuPAG Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten (vom 01.08.2022)
... in berufsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der Patentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 21 2. JustizModG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die ... über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... gelten die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 70 und 70a , die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind auf ... Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden." 37. § 70a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ ... eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben ( § 70a ), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 36. § 70a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... für Ordnungswidrigkeiten § 70 Rügerecht des Vorstands § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur ...