§ 79 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 79 Einladung und Einberufungsfrist


§ 79 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. 3Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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Frühere Fassungen von § 79 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 79 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch die Wörter „ihrer Internetseite" ersetzt. 30. § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Einladung und Einberufungsfrist  ... Internetseite" ersetzt. 30. § 79 wird wie folgt gefasst: „ § 79 Einladung und Einberufungsfrist Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt. 42. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Unterabschnitt Kammerversammlung § 78 Einberufung der Kammerversammlung § 79 Einladung und Einberufungsfrist § 80 Ankündigung der Tagesordnung  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 4 COV19FKG Patentanwaltskammer
... und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. Die §§ 79 und 80 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung ...


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