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§ 86 - Patentanwaltsordnung (PAO)
V. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
32 frühere Fassungen | wird in 91 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
32 frühere Fassungen | wird in 91 Vorschriften zitiert
§ 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
§ 86 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.
(2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.
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Zitierungen von § 86 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 105 PAO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
... bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86 ) ...
§ 128 PAO Einlegung der Revision und Verfahren
... In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht § 87 ...
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